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25.08.2006
GWG zur Beanstandung der Psychotherapie-Richtlinien durch das BMG
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Wie bereits berichtet, hat das Bundesministerium für
Gesundheit die Psychotherapie-Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses beanstandet. Dieser Sachverhalt hat die Gesellschaft
für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie GWG zu einer
umfangreichen Stellungnahme veranlasst, die hier in vollem Umfange
dokumentiert wird:
BMG beanstandet Änderung der Psychotherapie-Richtlinien
Mit Schreiben vom 15. August 2006 hat das Bundesministerium für
Gesundheit die Änderung der Psychotherapie-Richtlinien vom 20.6.2006
gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss beanstandet.
Die Beanstandung richtet sich gegen die Einführung des
Schwellenkriteriums „Versorgungsrelevanz“ und gegen die vom G-BA
vorgenommene Abgrenzung der Begriffe „Verfahren“, „Methoden“ und
„Techniken“. Für besonders problematisch hält das BMG, dass nach der
Richtlinienänderung ein psychotherapeutisches „Verfahren“ in eine
„Methode“ umdefiniert werden könnte. Mittelbar richtet sich die
Beanstandung auch gegen die G-BA-Absicht, den wissenschaftlichen Beirat
nach § 11 PsychThG als Vorprüfinstanz für psychotherapeutische Methoden
und Techniken in Anspruch zu nehmen.
Nicht beanstandet wurde die Aufteilung der Richtlinienpsychotherapie in
9 Anwendungsbereiche. Ebenfalls nicht beanstandet wurde, dass für die
Anerkennung
neuer Psychotherapieverfahren künftig ein Nachweis von
indikationsbezogenem Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach
Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA zu erbringen ist.
Abschließend teilt das BMG dem G-BA mit: „Das BMG geht davon aus, dass
die laufende Bewertung der Gesprächspsychotherapie unabhängig von der
vorliegenden (Teil-) Beanstandung auf der Grundlage der derzeit
gültigen Psychotherapie-Richtlinien abgeschlossen werden kann.“
Die Beanstandungen bestätigen im Wesentlichen die Kritik an den
Richtlinienänderungen, wie sie die GwG dem BMG mündlich und schriftlich
vorgetragen hatte (s. GwG-Zschrft. 2/2006, S. 122).
Die GKII-Psychotherapeutenverbände hatten sich auf ihrer Sitzung am 7.
Juli 2006 darauf verständigt, gegenüber dem BMG eine Stellungnahme
abzugeben, in der auf Unstimmigkeiten der Richtlinien-Änderung voM
20.06.06 hingewiesen werden sollte. Gleichzeitig sollte die Erwartung
ausgesprochen werden, dass der seit Jahren überfällige Beschluss zur
Gesprächspsychotherapie nach den geltenden Richtlinien erfolgt.
Die GKII-Verbände konnten sich dann aber nicht auf einen gemeinsamen
Minimalkonsens zu dem die psychotherapeutische Berufsausübung
wesentlich berührenden Richtlinien-Beschluss verständigen. Das ist zu
bedauern und der Akzeptanz und dem Einfluss des GKII bei zukünftigen
berufspolitischen Entwicklungen wohl nicht förderlich.
Immerhin hatten dann neun GK-II-Verbände dem BMG noch einen Tag vor der
Beanstandung deutlich gemacht, dass weder die Richtlinienänderung
akzeptabel ist noch die Verschleppung der Beschlussfassung zur
Gesprächspsychotherapie
I. Rechtliche Konsequenzen
Die Beanstandung hat zur Folge, dass die Richtlinienänderung nicht in
Kraft tritt, soweit sie beanstandet wurde. Der G-BA kann die
Beanstandung annehmen oder
gegen das BMG auf deren Aufhebung klagen.
Wenn die Beanstandung angenommen wird, ist eine Anpassung der
Neufassung zu Abschnitt B I.3.2 Psychotherapie-Richtlinien notwendig.
Die geänderte Neufassung würde erneut dem Beanstandungsrecht des BMG
unterliegen. Daher kann vorläufig auch die unbeanstandete Anforderung
von indikationsbezogenen Nachweisen nicht in Kraft treten. (Der
aktuelle Hinweis auf der G-BA-homepage zu dem G-BA-Beschluss vom
20.06.06 "vorbehaltlich der Umsetzung des BMG-Schreibens" lässt die
Interpretation zu, der G-BA wolle auf eine Klage verzichten und die
BMG-Beanstandungen aufgreifen.)
II. Anerkennungsverfahren GPT
Der G-BA hat die Bewertung der Gesprächspsychotherapie abgeschlossen
und in seinen Verlautbarungen gegenüber der Öffentlichkeit und den
Gerichten mitgeteilt, noch im Jahr 2006 einen Beschluss zur
Gesprächspsychotherapie herbeizuführen.
Der geplante Beschluss zur Gesprächspsychotherapie war aber ganz
offensichtlich bereits auf die Neufassung der
Psychotherapie-Richtlinien ausgerichtet bzw. die
Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien war auf den beabsichtigten Beschluss zur Gesprächspsychotherapie ausgerichtet.
Der G-BA könnte jetzt – in Widerspruch zu der BMG-Auffassung – darauf
beharren, auf der Grundlage der geltenden Psychotherapie-Richtlinien
keinen Beschluss zur Gesprächspsychotherapie herbeizuführen.
Der G-BA könnte aber auch – davon geht das BMG in seinem Schreiben
(s.o.) an den G-BA aus - den lange überfälligen Beschluss zur
Gesprächspsychotherapie
nach Maßgabe der geltenden Psychotherapierichtlinien treffen (die
Gesprächspsychotherapie erfüllt alle Voraussetzungen der Anerkennung
als Richtlinienverfahren).
Die von dem alternierenden Vorsitzenden des G-BA-Unterausschusses
Psychotherapie und Vorsitzenden der Themengruppe
Gesprächspsychotherapie Weidhaas
wiederholt vorgetragene Behauptung, die Psychotherapierichtlinien
müssten erst geändert werden, um überhaupt weitere
Psychotherapieverfahren in die
Psychotherapie-Richtlinien aufnehmen zu können, lässt allerdings eine
weitere Verschleppung der Beschlussfassung zur Gesprächspsychotherapie
befürchten.
III. Zu den Beanstandungen im Einzelnen:
a. Das BMG beanstandet die Änderung zu B I.3.2
3.2 Für Verfahren der Psychotherapie bei Erwachsenen ist ein Nachweis
von indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und
Wirtschaft-
lichkeit nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gemeinsamen
Bundesausschusses für mindestens die in D 1.1 bis 1.3 genannten
Anwendungsbe-
reiche zu erbringen. Für Verfahren der Psychotherapie bei Kindern und
Jugendlichen ist ein Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen,
medizini-
scher Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der
Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses für mindestens die
in D
1.1, D 1.2 und D 1.9 genannten Anwendungsbereiche zu erbringen.
Vorab gesteht das BMG dem G-BA eine Berechtigung zur eigenständigen
Bewertung von Psychotherapieverfahren zu. Dies folgere einerseits aus
dem Grundsatz, dass nicht alle berufsrechtlich erlaubten
Behandlungsmethoden auch sozialrechtlich erlaubt werden müssen. (Die
Folgerung ist unzutreffend; denn die Nichterlaubnis neuer
Behandlungsmethoden lässt – im Unterschied zur Nichtanerkennung von
Psychotherapieverfahren – die vertragliche
Berufsausübung im Übrigen unberührt.) Andererseits würden, meint das
BMG, die „durch § 95c S. 2 SGB V gesetzlich zugestandenen besonderen
Ausgestaltungs-
befugnisse des G-BA“ leer laufen, wenn der G-BA nicht berechtigt wäre,
eine eigenständige Bewertung durchzuführen. (Entgegen dieser
BMG-Auffassung räumt § 95c SGB V dem G-BA keine
„Ausgestaltungsbefugnisse“ ein, sondern versagt sie ihm ausdrücklich
aus verfassungsrechtlichen Gründen (s. Gesetzesbegründung), nachdem der
BMG-Gesetzentwurf dem Bundesausschuss die Regelung von Einzelheiten des
Fachkundenachweises überlassen wollte.)
Weil aber die Nichtanerkennung eines Verfahrens durch den G-BA einer
berufswahlnahen Einschränkung gleichkomme, seien hohe Anforderungen an
die Bewertungskriterien, insbesondere an deren Verhältnismäßigkeit zu
stellen. Im Ergebnis führt dieser Einwand zu einem gegen Null gehenden
Beurteilungsspielraum des G-BA.
Das BMG verwirft das vom G-BA beschlossene Schwellenkriterium des
Nutzennachweises für mindestens die drei häufigsten Störungsarten, weil
es unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz
eingreife. Nach Auffassung des BMG gäbe es z. B. das „mildere Mittel
der indikationsspezifischen Abrechnungserlaubnis“. (Letztere Erwägung
kann nach unserer Auffassung jedenfalls für Psychotherapieverfahren, in
denen für das Gesamtspektrum der Psychotherapieindikation vertieft
ausgebildet wird, nicht zutreffen, weil der Gegenstand der vertieften
Ausbildung auch der
Gegenstand der Fachkunde nach § 95c Satz 2 SGB V ist.)
Der G-BA hatte zur Bewertung der „Versorgungsrelevanz“ von
Gesprächspsychotherapeuten (und - theoretisch – von Psychotherapeuten,
die in anderen Nicht-
Richtlinienverfahren vertieft ausgebildet werden) die
Psychotherapieleistungen in 9 Anwendungsbereiche (= Diagnosegruppen)
gegliedert. Die ersten 3 dieser Anwendungsbereiche wurden für
„versorgungsrelevant“ erklärt, weil sie die häufigsten Störungsarten
umfassen.
Nach der Richtlinienänderung sollten Psychotherapieverfahren (und damit
die in einem solchen Verfahren ausgebildeten Psychotherapeuten) nur
zugelassen werden, die in den drei "versorgungsrelevanten
Anwendungsbereichen" kraft Anerkennung des G-BA den diagnostischen und
therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die
Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu den etablierten
Richtlinienverfahren – nachgewiesen haben.
Der G-BA hatte dieses Schwellenkriterium damit begründet, dass im
Interesse der Patienten der zugelassene Psychotherapeut eine große
Bandbreite an Störungen behandeln und Komorbiditäten erkennen und
behandeln muss (BMG: „Breitbandversorgung“).
Im Ergebnis hätte das Schwellenkriterium z. B. zu der abwegigen
Konsequenz führen können, dass ein Psychotherapieverfahren, das in 8
der 9 Diagnosegruppen vom G-BA für geeignet befunden wurde, den
Versicherten nicht zur Verfügung steht, nur weil der 9.
Anwendungsbereich zu den 3 vom G-BA als "versorgungsrelevant"
bezeichneten Anwendungsbereichen gehört.
Die Konstruktion des „Scheidekriteriums Versorgungsrelevanz“ könne - so
das BMG - dazu führen, dass Psychotherapieverfahren mit besonderer
Eignung für bestimmte Indikationen die Aufnahme als GKV-Leistung
verwehrt würde. Die Gleichsetzung der diagnostischen und
therapeutischen Fähigkeit eines appro-
bierten Psychotherapeuten (Fachkunde nach § 95c S. 2 SGB V) mit der
Indikationsbreite des von ihm angewandten Verfahrens sei nicht haltbar.
Das BMG bezieht sich auf die rechtlichen Anforderungen an die
Psychotherapeuten-Ausbildung und stellt fest, dass jeder
Psychotherapeut befähigt ist, „Komorbiditäten zu
erkennen und rechtzeitig einer wirksamen Behandlung zuzuführen“.
Gegen die G-BA-Schöpfung eines rein quantitativ,
versorgungsrealitätsfern bestimmten Rechtsbegriffs
„Versorgungsrelevanz“ als Bewertungsmaßstab greift das
BMG die von der BPtK in ihrer Stellungnahme vom 04.04.06 vorgetragenen Einwände auf:
„Die BPtK weist plausibel darauf hin, dass die vom G-BA vorgenommene
Operationalisierung der Versorgungsrelevanz eines psychotherapeutischen
Verfahrens alleine anhand der Häufigkeit (Prävalenz) von Erkrankungen
unzureichend ist, weil neben der Prävalenz eine Reihe weiterer Merkmale
von psychischen Erkrankungen nicht berücksichtigt werden.“
Zur Feststellung der Geeignetheit, also der Relevanz des
Psychotherapieverfahren für die Versichertenversorgung müssten - über
die ausschließlich an der
Krankheitshäufigkeit orientierten Feststellungen - auch andere
Kriterien wie z. B. Schweregrad, Prognose, Arbeitsausfallzeiten etc.
herangezogen werden.
Die Auffassung des G-BA, diese Kriterien seien wegen Fehlens
verlässlicher Daten nicht geeignet und könnten nicht Bestandteil einer
rechtssichereren Entscheidungsgrundlage sein, sei nicht haltbar, eine
von dem G-BA unterstellte Rechtsprechung für eine solche restriktive
Auslegung sei nicht bekannt. Auch die Verfahrensordnung enthalte keine
entsprechenden Vorschriften. Lediglich für die Bewertung von
medizinischen Methoden sehe die Verfahrensordnung die Klassifizierung
des Erkenntnismaterials nach Evidenzstufen vor; selbst hier könne aber
ggf. bis auf die Evidenzstufe IV (z. B. Expertenmeinungen) zurück
gegriffen werden.
Dieser BMG-Hinweis muss auch als Anmahnung verstanden, die an sich
unbeanstandete „indikationsbezogene Bewertung“ nicht auf die
Berücksichtigung nur der höchsten Evidenzstufen zu verengen.
b. Das BMG beanstandet den Änderungs-Beschluss zu B I.4 in Gänze:
4. Verfahren, die die Voraussetzungen nach 3.2 nicht erfüllen, können bei nachgewiesenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlich-
keit indikationsbezogen als Methode oder Technik Anwendung finden. Weiterhin kann eine Methode oder Technik nach vorangegangener Aner-
kennung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 11 Psychotherapeutengesetz und Nachweis von Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit indikationsbezogen Anwendung finden."
Das BMG hält zu diesem Beschlussteil für “besonders problematisch“,
dass ein psychotherapeutisches „Verfahren“ i. S. des PsychThG durch die
Richtlinienänderung in eine „Methode“ umdefiniert werden könnte. Der
Vorsitzende des G-BA hatte auf dem BPtK-Symposium zur Änderung der
Richtlinien am 03.04.06 in Berlin bereits erklärt, dass die
Gesprächspsychotherapie gegebenenfalls in die bisherigen
Richtlinienverfahren als Methode eingegliedert werden sollte.
Die GwG hatte sich wiederholt gegen diese Missachtung des psychotherapeutischen Berufs- und Ausbildungsrechts gewandt.
Die Wandlung eines Psychotherapie-Ausbildungsverfahrens zu einer
„Methode“ anderer Psychotherapieverfahren hätte zur Folge, dass die in
dem neuen Verfahren ausgebildeten Psychotherapeuten keinen Anspruch auf
Fachkundeanerkennung/Zulassung hätten und dass in diesem Verfahren
trotz Zulassung durch die zuständigen Landesbehörden praktisch nicht
ausgebildet werden könnte.
IV. Stärkung der BPtK
In dem Beanstandungsschreiben kann eine Betonung des in § 91 Abs. 8a
SGB V niedergelegten gesetzlichen Stellungnahmerechts und damit eine
deutliche Stärkung der Vertretungsaufgabe der
Bundespsychotherapeutenkammer gesehen werden.
Wiederholt weist das BMG darauf hin, dass sich der G-BA nicht ernsthaft
mit den von der Beschlussvorlage abweichenden Auffassungen, wie sie in
der BPtK-Stellungnahme vom 04.04.06 niedergelegt sind,
auseinandergesetzt und Bedenken nicht ausgeräumt habe. Das BMG
empfiehlt dem G-BA, sich bei der Vorbereitung von Änderungen, die die
psychotherapeutische Berufsausübung betreffen, intensiver mit der BPtK
abzustimmen.
Zusammenfassend:
Für die weitere Entwicklung (nicht nur der Gesprächspsychotherapie) ist
von entscheidender Bedeutung, dass die zwei als Kernstücke anzusehenden
Beschlussteile von dem BMG beanstandet worden sind und nicht als Norm
in Kraft treten können:
1.
Die Abschottung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung gegen
Innovationen durch das Scheidekriterium Versorgungsrelevanz für neue
Verfahren.
2.
Der Eingriff in das psychotherapeutische Berufs- und Ausbildungsrecht
durch die G-BA-Richtlinien, die die Möglichkeit vorsehen sollten,
Psychotherapieverfahren
anhand quantitativer Parameter zu Methoden umzudefinieren.
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