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Nachrichten zur Nachrichtenübersicht
11.04.2006

Verwaltungsgericht Düsseldorf weist Berufung auf den wiss. Beirat Psychotherapie bei der Prüfung systemischer Therapie ab
Die Landesbehörde habe zu prüfen, ob ein psychotherapeutisches Verfahren gemäß § 1 Abs. 3 PsychThG als wissenschaftlich anerkannt gelten könne.
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) nach § 11 PsychThG könne dabei lediglich „ergänzend“ zu Rate gezogen werden. Sein Votum dürfe jedoch die einzig vom Land zu treffende Entscheidung „nicht ersetzen“… so der Vorsitzende Richter der 26. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf am 7. April 2006 in seiner mündlichen Urteilsbegründung!
Es wurde über den Antrag eines Institutes der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) auf Anerkennung  als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 PsychThG für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie verhandelt (Az.: 26 K 9121/03). Der Antrag beschränkte sich auf die Grundentscheidung zu dem Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie.

Die zuständige Behörde der Bezirksregierung Münster hatte den Antrag des Institutes vom 3.3.2003 auf staatliche Anerkennung mit der Begründung abgelehnt, dass „eine Anerkennung des Wissenschaftlichen Beirats nicht vorliegt“; somit fehle es an der „erforderlichen rechtlichen Grundlage“. Von dieser Auffassung rückte das Land zwar in seinem Widerspruchsbescheid ab und stellte klar, „dass der wissenschaftliche Beirat nicht Entscheidungsträger ist, sondern nur eine beratende Funktion ausübt“; es stützte sich bei seiner Ablehnung jedoch nach wie vor ausschließlich auf das Votum des WBP.
Dies sei nicht zulässig, so das Gericht. Das Land habe versäumt, selbst zu prüfen; dazu sei es jedoch verpflichtet.
Das Gericht habe bei seinen eigenen Nachforschungen rund 1,5 Mill. Einträge im Internet gefunden und feststellen können, dass die Familien- und Systemische Therapie weltweit verbreitet und anerkannt sei. Das Verfahren werde an Universitäten gelehrt, es gebe wissenschaftliche Literatur und zahlreiche Weiterbildungsinstitute sowie zwei Fachgesellschaften. Systemische Therapie sei weit über eine Außenseitermethode hinaus gediehen. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, warum das Land hartnäckig bei seiner Ablehnung bleibe.
Zur Auslegung des Begriffs „wissenschaftlich anerkannt“ zog das Gericht ein Urteil des OVG Münster zum Beihilferecht heran. Danach sei es entscheidend, ob ein Verfahren „nach herrschender wissenschaftlicher Meinung als therapeutisch wirksam angesehen werde“. Der WBP habe dagegen nach eigenen Kriterien geprüft, statt sich auf die vorhandenen Erkenntnisse der Fachwelt zu beziehen.
Das Land bestritt die Übertragbarkeit des OVG-Urteils, wohingegen das Gericht hervorhob, dass es auf die „Materie“ nicht ankomme. Die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung sei eine „abstrakte Fragestellung“, deren Beantwortung  nicht je nach Gegenstand unterschiedlichen Maßstäben unterliegen könne.
Nach rund einstündiger mündlicher Verhandlung wurde die Bezirksregierung Münster verurteilt, den Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 PsychThG für die Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für das Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Berufung wurde nicht zugelassen. Das Land kann aber beim OVG Münster einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.


(c) 7. April 2006,  Anni Michelmann
Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Pohlmanstr. 13, 50735 Köln



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